Entsprechend dem Eskalationskonzept des Landes hat der Wetteraukreis eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie tritt am 31. August in Kraft und erweitert die Auflagen aus der ersten Allgemeinverfügung, gültig seit 21. August.
Weiterhin gilt, dass
1. Der Einlass
a. in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Absatz 1 CoSchuV,
b. bei privaten Feierlichkeiten in öffentliche oder eigens hierfür angemietete Räume,
c. als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe,
d. als Gast in die Innengastronomie, mit Ausnahme von Betriebsangehörigen in Betriebskantinen,
e. als Gast in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen,
f. in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie
g. in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen)
nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig ist.
2. In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchuV bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche erforderlich.
3. Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig.
4. Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote nach § 16 Abs. 1 CoSchuV, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind nur zulässig, wenn in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 100 und im Freien 500 nicht übersteigt; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet. Die weiteren Regelungen des § 16 CoSchuV bleiben hiervon unberührt.
5. In Gedrängesituationen, ist eine medizinische Maske im Sinne des § 2 CoSchuV zu tragen.
Ausnahmen von den vorstehenden Anordnungen können zur Vermeidung besonderer Härten von der zuständigen Behörde unter besonderer Beachtung der epidemiologischen Lage erteilt werden.
Erstimpfungen im Büdinger Impfzentrum nur bis 3. September
Das Impfzentrum in Büdingen ist bis Ende September geöffnet und bietet weiterhin Zweitimpfungen an. Erstimpfungen werden allerdings nur bis einschließlich kommenden Freitag (3. September) angeboten. Verimpft werden die Impfstoffe von Biontech/Pfizer und von Johnson & Johnson (nur 1 Impfung nötig).
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