Winterzeit für Gehölzpflege nutzen

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Kreisbeigeordneter Matthias Walther erinnert daran, dass die Saison für Gehölzpflege am 28. Februar wieder zu Ende geht. Denn nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen „Bäume und Gehölze außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen und außerhalb des Waldes“ ab 1. März nicht mehr abgeschnitten werden.

Symbolfoto zu Gehölzpflege  Quelle_ HessenMobil.jpg

Des Weiteren bittet Naturschutzdezernent Walther um fachkundiges Vorgehen: Zwar ist das so genannte Auf-den-Stock setzen von Hecken und Ufergehölzen eine übliche Pflegemaßnahme. Zur Gesunderhaltung von Erlen an Bachufern und für die Sicherung dichter Hecken ist von Zeit zu Zeit eine derartige Verjüngung erforderlich.

„Jedoch sollte das immer nur abschnittsweise durchgeführt werden“, rät Naturschutzdezernent Matthias Walther. Ansonsten sei der Eingriff für die Tierwelt zu groß. Er rät zu etwa 50 m langen Abschnitten, insgesamt sollte maximal ein Drittel des jeweiligen Bestands bearbeitet werden. „So verteilt man die Pflegemaßnahmen auf mehrere Jahre. Das gibt bereits bearbeiteten Abschnitten die Möglichkeit, wieder auszuschlagen und nachzuwachsen“, so Walther. Unabhängig davon können darüber hinaus wenn nötig Lichtraumprofile geschnitten oder tief über Wege und landwirtschaftliche Flächen hängende Äste abgesägt werden.

Schnittgut sollte ebenfalls bis Ende Februar beseitigt werden, beispielsweise damit in den aufgeschichteten Reisighaufen keine Vögel nisten. Sofern das Schnittgut nicht verwertet oder abgefahren werde, könne es vor Ort verbrannt werden. Einzelheiten dazu regeln die jeweiligen Satzungen der Städte und Gemeinden, wo die Nutzfeuer auch angemeldet werden müssen. Aber auch hier gilt die Rücksichtnahme auf die Natur: Schnittgut darf nicht auf Standorten mit botanischen Besonderheiten gelagert oder verbrannt werden. Auch dürfen Reisighaufen, die schon seit dem Herbst oder länger lagern, nicht einfach verbrannt werden, da darin Tiere überwintern könnten. Ein Sicherheitsabstand von Nutzfeuern zu Wald, Baumbeständen und Gebäuden ist ebenso selbstverständlich einzuhalten.

Übrigens ist für Grabenräumungen mit Eingriffen in die Gewässersohle jetzt die falsche Jahreszeit, wie die Naturschutzbehörde mitteilt. Viele Pflanzen und Tiere der Gewässer seien in der Winterruhe und würden zu stark geschädigt. Solche Maßnahmen sollten im September und Oktober abschnittsweise oder halbseitig ausgeführt werden.

Foto: HessenMobil



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