Nach den Vorgaben des Eskalationskonzeptes des Landes hat der Wetteraukreis am Freitag eine Allgemeinverfügung erlassen, die mit dem Folgetag (Samstag, 21. August 2021, 0:00 Uhr) in Kraft tritt. Mit der Allgemeinverfügung werden sogenannte Negativnachweise wieder vor dem Betreten von vielen Innenräumen verpflichtend.
Negativnachweis bedeutet de facto die Anwendung der „3G-Regel“, deren Umsetzung kürzlich zwischen Bund und Ländern vereinbart wurde: Ein Zugang zu Innenräumen, beispielsweise der Innengastronomie, bei Kulturveranstaltungen oder Fachmessen, oder auch der Besuch im Friseursalon ist dann nur noch für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete möglich.
Hier die Regeln aus der Allgemeinverfügung des Wetteraukreises (gemäß Eskalationskonzept des Landes), die neben der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) zu beachten sind:
- Der Einlass
- in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Absatz 1 CoSchuV,
- bei privaten Feierlichkeiten in öffentliche oder eigens hierfür angemietete Räume,
- als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe,
- als Gast in die Innengastronomie, mit Ausnahme von Betriebsangehörigen in Betriebskantinen,
- als Gast in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen,
- in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie
- in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen)
ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV ( Impfnachweis, Genesenennachweis oder Testnachweis) zulässig.
- In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchuV bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche erforderlich.
- Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig.
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