Friseurhandwerk: Neuer Tarifvertrag verbindlich für alle Betriebe

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Alle Beschäftigten im hessischen Friseurhandwerk müssen künftig mindestens nach dem aktuellen Lohntarifvertrag bezahlt werden. Dafür hat der zuständige Ausschuss im hessischen Sozialministerium gestimmt. ver.di und der Landesinnungsverband Friseurhandwerk in Hessen hatten einen entsprechenden Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit gestellt. Sobald die formale Zustimmung von Sozialminister Klose vorliegt und die Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, tritt die Allgemeinverbindlichkeit in Kraft.

Rückwirkend zum 1. Juni 2023 haben dann auch Beschäftigte nicht-tarifgebundener Friseurbetriebe in Hessen Anspruch auf die allgemeinverbindlichen Tariflöhne. Das bedeutet, dass die im Lohntarifvertrag Nr.18 vereinbarten Löhne für alle Beschäftigten im Friseurhandwerk in Hessen gelten, also auch für diejenigen, die in Salons arbeiten, die nicht tarifgebunden sind. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Lohn zu bezahlen und Beschäftigte können mögliche Differenzen rückwirkend einfordern.

Eine Tarifeinigung hatte ver.di Hessen im Mai dieses Jahres mit dem Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Hessen erreicht. Eine erfahrene Friseurin erhält seit Juni 2023 14,50 Euro in der Stunde. Ausgenommen von der Allgemeinverbindlichkeit sind Meister*innen in verantwortlicher Stellung z.B. als Filial- oder Abteilungsleiter*in mit über 10 Beschäftigten (Lohngruppe 1).

Die zuständige ver.di-Gewerkschaftssekretärin Stefanie Mielast: „Die Beschäftigten im hessischen Friseurhandwerk litten in den vergangenen Jahren unter starken Belastungen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Folgen waren Salonschließungen und Kurzarbeit sowie Arbeit unter gesteigerten Hygieneanforderungen mit gesundheitlichen Risiken. Auch die Inflation hat die Kolleg*innen massiv getroffen, denn als Beschäftigte mit Löhnen größtenteils im Niedriglohnbereich sind sie überproportional von Preissteigerungen bei Energie, Lebensmitteln und Miete betroffen. Viele müssen von dem wenigen, was die in den letzten Jahren hatten, sich und ihre Familien ernähren und kommen dabei kaum noch über die Runden."

Neue Lohn- und Gehaltstabelle:

Lohn-gruppe

Stand TV Hessen seit 01.01.2021

Stundenlohn seit Okt 2021 mit MiLo

Faktorberechnung zu TV/MiLo

ab 1.6.2023 Stundenlohn

Faktor-3,5% zu Stundenlohn 2023

ab 1.6.2024 Stundenlohn

1

18,99 €

18,99 €

1,0795

20,50 €

1,0350

21,22 €

2

15,86 €

15,86 €

1,1034

17,50 €

1,0350

18,11 €

3

13,78 €

13,78 €

1,1248

15,50 €

1,0350

16,04 €

4

12,73 €

12,73 €

1,1390

14,50 €

1,0350

15,01 €

5

11,69 €

12,00 €

1,1250

13,50 €

1,0350

13,97 €

6

11,17 €

12,00 €

1,0833

13,00 €

1,0350

13,46 €

7

10,65 €

12,00 €

1,0417

12,50 €

1,0350

12,94 €

8

10,13 €

12,00 €

es gilt der gesetzliche Mindestlohn in jeweils aktueller Fassung 

               

Information zu den Lohngruppen:

Lohngruppe 1

Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (über 10 Beschäftigte).

Lohngruppe 2

Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (bis 10 Beschäftigte).

Lohngruppe 3

Meisterinnen, die

  • selbstständig arbeiten,
  • verantwortlich Aufgaben wahrnehmen,
  • die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen,
  • fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen.

Lohngruppe 4

Friseurinnen, die

  • selbstständig arbeiten,
  • die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen,
  • fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen.

Lohngruppe 5

Friseurinnen, die selbstständig arbeiten und die verlangten Friseurleistungen beherrschen.

Lohngruppe 6

Friseurinnen, die vorwiegend selbstständig arbeiten;

  1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung, und zwar nach zweijähriger Berufstätigkeit.

Lohngruppe 7

  1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung;
  2. Ungelernte Arbeitnehmerinnen nach mindestens einjähriger Berufstätigkeit (Jahre der Berufstätigkeit außerhalb Deutschlands werden anerkannt)

Lohngruppe 8

Ungelernte Arbeitnehmerinnen mit weniger als einem Jahr Berufstätigkeit

friseurverbandhessen az



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