Rückschnitt von Hecken und Straßenreinigungspflicht

Friedberg
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Mit dem nahenden Frühjahr weist die Stadt Friedberg Grundstückseigentümer darauf hin, Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückzuschneiden.

Nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sind stärkere Rückschnitte nur noch bis zum 1. März zulässig. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die gesetzlich festgelegte Brut- und Nistzeit, die bis zum 30. September andauert. In dieser Zeit sind umfangreiche Schnittmaßnahmen an Gehölzen grundsätzlich nicht erlaubt, um brütende Vögel und andere wildlebende Tiere zu schützen. Erlaubt bleiben lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, sofern dabei keine Tiere beeinträchtigt werden. Die Stadt bittet daher alle Eigentümer, erforderliche Rückschnitte frühzeitig vorzunehmen.

Darüber hinaus richtet sich der Appell insbesondere an Grundstückseigentümer entlang von Straßen, Wegen und Feldmarken. Überhängende Äste, Sträucher und sonstiger Bewuchs müssen so zurückgeschnitten werden, dass Verkehrsflächen uneingeschränkt nutzbar bleiben. Nur so kann gewährleistet werden, dass Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftliche Fahrzeuge Wege sicher passieren können. In diesem Zusammenhang erinnert die Stadt Friedberg auch an die allgemeine Straßenreinigungspflicht. Diese ist in der städtischen Straßenreinigungssatzung geregelt und gilt für bebaute wie unbebaute Grundstücke. Eigentümer sind verpflichtet, Gehwege und angrenzende Straßen regelmäßig zu reinigen und von Laub, Unkraut, Schlamm, Bewuchs sowie sonstigem Unrat freizuhalten. Die Reinigungspflicht umfasst ausdrücklich auch die Entfernung von Überwuchs, der auf öffentliche Flächen ragt.

Die Stadt bittet alle Bürgerinnen und Bürger, durch rechtzeitigen Rückschnitt und regelmäßige Reinigung ihren Beitrag zu Sicherheit, Sauberkeit und einem guten Miteinander im öffentlichen Raum zu leisten. Weitere Informationen zur Straßenreinigungspflicht sind auf der städtischen Internetseite unter www.friedberg-hessen.de abrufbar.



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